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Du bist noch minderjährig ....
.... und willst dich piercen lassen?
In Deutschland darf gepierct werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet
hat und Minderjährige mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten.
Der Piercingvorgang ist rechtlich gesehen eine strafbare Körperverletzung. Deshalb muss der Klient in der Regel vor dem Piercen eine schriftliche Einverständ- niserklärung abgeben, die den Piercer vor rechtlichen Folgen diesbezüglich befreit.
Der Piercer hat Beratungspflicht und weißt er nicht auf mögliche negative Folgen des Piercings, insbesondere etwaige Entzündungen oder Nervenschädigungen hin, kann dieser belangt werden. In einem Fall, bei dem bei einer Klientin die Teilamputation der Zunge drohte, wurde der Piercer zu 300 Euro Schmerzensgeld verurteilt. (AG Neubrandenburg, AZ 18 C 160/00)
Das Piercen befindet sich aus gesetzlicher Sicht in einer Grauzone. Wer Piercings vornehmen darf und wer nicht, ist nicht klar definiert. Das VG Gießen kam mit Urteil vom 9. Februar 1999 (AZ 8 G 2161/98) zu dem Schluss, dass der Piercingvorgang gleichgültig, ob dabei lokale Anästhesie eingesetzt wird oder nicht, ausschließlich von Personen mit entsprechendem Fachwissen durchgeführt werden darf. So sei mindestens eine Ausbildung zum Heilpraktiker nötig, um Piercings setzen zu dürfen.
Oben
genanntes Urteil wurde in nächster Instanz vom VGH Hessen
mit Urteil vom 2. Februar 2000 (AZ AZ 8 TG 713/99) insofern bestätigt,
als zumindest für das Piercen mit lokaler Anästhesie
mittels Injektion eines Betäubungsmittels, Personal mit entsprechender
Kompetenz (Heilpraktiker, Arzt) vorausgesetzt wird.
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